§ 5 Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2008

Einberufung der Sitzungen

§ 5

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung soll spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

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