§ 5 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt § 8 AAEV.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138089

alte Dokumentnummer

N8199444366J

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