§ 5 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1994

§ 5.

(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind im ungestörten Dauerbetrieb der Anlage zur Glaserzeugung während jenes Betriebszustandes einzuhalten, der die stärkste Emission verursacht.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind unter Beachtung des § 4 jeweils mindestens drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bestimmen. In mindestens einem Bezugszeitraum für einen Meßwert muß jener Betriebszustand gegeben sein, der die stärkste Emission verursacht. Das abgesaugte Abgasvolumen darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das technisch und betrieblich unvermeidlich ist. Der im § 3 jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Meßwert den Grenzwert überschreitet.

(3) Die Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte muß für jeden von dieser Verordnung erfaßten Anlagenteil gesondert nachgewiesen werden; ein gemeinsamer meßtechnischer Nachweis für mehrere Anlagenteile ist jedoch zulässig, wenn auf Grund der Bauart, der Leistung und des Verwendungszwecks dieser Anlagenteile zu erwarten ist, daß jeder dieser Anlagenteile das gleiche Emissionsverhalten aufweist.

(4) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2268, Blätter 1, 2 und 4, VDI 2462, Blätter 1 bis 5 und 8, und VDI 2456, Blätter 1, 2, 8 und 10) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007554

Dokumentnummer

NOR12083332

alte Dokumentnummer

N5199438384J

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