§ 5 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 5.

Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchführen zu lassen. Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes) heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007445

Dokumentnummer

NOR12081531

alte Dokumentnummer

N5199330610J

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