§ 5 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 5.

AusländerInnen, die

  1. 1. den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) oder
  2. 2. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
  3. 3. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010862

Dokumentnummer

NOR40219750

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