§ 5 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

§ 5.

(1) An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:

  1. sowie in Pflichtseminaren.

(2) In den in Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen, ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben, ist die Befreiung nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren. Dauert die Befreiung länger als vier Wochen, so hat der Schüler eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

(3) In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119656

alte Dokumentnummer

N7197431188L

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