§ 5.
Für die Angelobung des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission, die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen und für den Vorgang bei der Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 und 19 bis 23 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 231, über den Befähigungsnachweis bei einigen konzessionierten Gewerben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069133
alte Dokumentnummer
N5196611518S
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