Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
- anzuschlie ßen.
Schlagworte
Name, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006539
Dokumentnummer
NOR12071521
alte Dokumentnummer
N5197711136Q
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