§ 5 Befähigungsnachweis Molkereien, Käsereien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
  1. anzuschlie ßen.

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006539

Dokumentnummer

NOR12071521

alte Dokumentnummer

N5197711136Q

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