§ 5 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 5.

(1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe - Materialwirtschaft,
  2. 2. Betriebstechnik,
  3. 3. Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,
  4. 4. Kalkulation,
  5. 5. Kosten- und Leistungsrechnung,
  6. 6. Absatzwirtschaft und
  7. 7. branchenspezifischer Umweltschutz.

(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils hat der Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten je eine Prüfungsaufgabe zu lösen.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082770

alte Dokumentnummer

N5199435201J

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