Schriftlicher Prüfungsteil
§ 5.
(1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
- 1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe - Materialwirtschaft,
- 2. Betriebstechnik,
- 3. Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,
- 4. Kalkulation,
- 5. Kosten- und Leistungsrechnung,
- 6. Absatzwirtschaft und
- 7. branchenspezifischer Umweltschutz.
(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils hat der Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten je eine Prüfungsaufgabe zu lösen.
(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082770
alte Dokumentnummer
N5199435201J
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