Prüfungskommission
§ 5.
(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
- 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
- 2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007631
Dokumentnummer
NOR12084846
alte Dokumentnummer
N5199526403L
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