§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Allgemeine Rechtskunde

§ 5.

Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und dem Sozialversicherungsrecht sowie über Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006959

Dokumentnummer

NOR12075941

alte Dokumentnummer

N5198910045J

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