§ 5 Befähigungsnachweis Bewachungsgewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5.

(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
  2. 2. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
  3. 3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
  4. 4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit kann in einer fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.

Schlagworte

Studienabschluß, Studienordnung, Polizeidienst, Polizist, Kriminalbeamter, Polizeibeamter, Polizeibediensteter, Gendarmerie, Wachkörper, Bundessicherheitswache, Soldat, Heeresbeamter, Heeresbediensteter, Wachebeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006582

Dokumentnummer

NOR12071758

alte Dokumentnummer

N51977157570

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