Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
- anzuschlie ßen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006617
Dokumentnummer
NOR12071995
alte Dokumentnummer
N51978159220
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