§ 5 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 5.

Buchhaltungs- und Prüfungsdienst sind stets auf dem laufenden Stand zu erhalten. Bei Vorhandensein von Rückständen in diesen Aufgabezweigen darf die Buchhaltung Geschäfte der im § 3, Absatz 1, Punkt 3, b und e, bezeichneten Art nur insoweit vollziehen, als hiedurch die Beseitigung der genannten Rückstände nicht verhindert oder verzögert wird; gegebenenfalls hat die Buchhaltung unter Darlegung des Sachverhaltes eine ausdrückliche Weisung des Vorstandes der anweisenden Stelle darüber einzuholen, ob und wann sie die erwähnten Hilfsdienstgeschäfte zu besorgen habe. Besorgt eine Buchhaltung die Geschäfte für mehrere anweisende Stellen, so entscheidet in diesen Fällen der Vorstand der Stelle, deren Verband die Buchhaltung angehört, allenfalls im Einvernehmen mit der anderen in Betracht kommenden anweisenden Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041642

alte Dokumentnummer

N3193117104S

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