§ 5 BauRG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912. Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.

§ 5.

Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.

Schlagworte

Belastung, Hypothek

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023176

alte Dokumentnummer

N2191210059S

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