Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
§ 5.
Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Schlagworte
Belastung, Hypothek
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023176
alte Dokumentnummer
N2191210059S
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