§ 5 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Brauchbarkeit

§ 5.

(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3 Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.

(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.

(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158183

alte Dokumentnummer

N9199762349J

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