§ 5 BAK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Meldestelle

§ 5.

Die Sicherheitsbehörden oder ‑dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 ‑ StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40108470

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