§ 5 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Konformitätsvermutung

§ 5.

(1) Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.

(2) Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254365

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