zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit
§ 5.
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt im Inland von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(2) Für die Erbringung der Leistung ist jener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdende Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerber und -werberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist jener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Der gemäß Abs. 2 örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist zu verständigen.
(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts geht die Zuständigkeit an einen anderen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.
Schlagworte
Adoptivwerberin, Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149640
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