§ 5 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Prüfungsgebühr

§ 5.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend dem Aufwand und der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt, oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110309

alte Dokumentnummer

N6199546965J

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