§ 5.
(1) Zweigstellen von Zollämtern werden nach Maßgabe derAnlage errichtet.
(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10000652
Dokumentnummer
NOR12009313
alte Dokumentnummer
N1197912910S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)