§ 5 AVOG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 5.

(1) Zweigstellen von Zollämtern werden nach Maßgabe derAnlage errichtet.

(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10000652

Dokumentnummer

NOR12009313

alte Dokumentnummer

N1197912910S

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