Außerkrafttreten
§ 5
(1) Bei einer Änderung der Rechtsträgerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt sind die zusätzlichen Ertragsanteile bzw. die Ausgleichszahlungen an den neuen Rechtsträger zu leisten.
(2) Die zusätzlichen Ertragsanteile und die Ausgleichszahlungen aufgrund der Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten sind nur so lange zu leisten als die Gemeinnützigkeit aufrecht bleibt. Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds ist im Ausmaß der Kürzung der Ertragsanteile bzw. der Ausgleichszahlungen wiederum zu erhöhen (§ 1 Abs. 1 erster Satz).
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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