§ 5 Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Inhalt

§ 5.

Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
  1. a) Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
  2. b) Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
  3. c) Bundeswappen;
  4. d) Lichtbild;
  5. e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
  6. f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
  7. g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
  8. h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
  9. i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
  10. j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
  1. 2. Rückseite
  1. a) Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
  2. b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, idgF

  1. - Betreten von Grundstücken und Räumen
  2. - Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
  3. - Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
  4. - Einholen von Auskünften und Urkunden
  5. - Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
  6. - Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
  7. - Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
  8. - Ziehen von Proben
  9. - vorläufige Beschlagnahme“
  1. c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
  2. d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175222

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