Keine Kooperationsvereinbarung mit Herkunftslandsaufsichtsbehörde des Dienstleisters
§ 5.
(1) Liegt die in § 2 Z 3 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Z 9 der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.
- 2. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 oder § 26 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.
- 3. Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.
(2) Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Abs. 1 Z 3 notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005437
Dokumentnummer
NOR40090706
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