Bestimmungen betreffend den Kreditvermittlungsauftrag und die Kreditvermittlung
§ 5.
(1) Ein Kreditvermittlungsauftrag eines Kreditwerbers darf nur dann vom Personalkreditvermittler angenommen oder durchgeführt werden, wenn er folgenden Voraussetzungen entspricht:
- 1. Der Kreditvermittlungsauftrag muß schriftlich abgefaßt sein (Abs. 2);
- 2. aus dem Kreditvermittlungsauftrag muß das Datum der Annahme des Kreditvermittlungsauftrages durch den Personalkreditvermittler ersichtlich sein;
- 3. der Kreditvermittlungsauftrag muß ausdrücklich entweder auf die Vermittlung eines Darlehens oder auf die Vermittlung eines sonstigen Kredites lauten;
- 4. im Kreditvermittlungsauftrag müssen zumindest die genaue Bezifferung der gewünschten Kredithöhe (Abs. 3 und 4), die Kreditzinsen, die der Kreditwerber höchstens bezahlen will, ausgedrückt in einem kontokorrentmäßigen Jahreszinssatz (Abs. 5), der späteste Zeitpunkt für das Vorliegen der Kreditzusage, die äußerste Laufzeit des Kredites, der Höchstbetrag und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten, sämtliche Bedingungen für die Kreditgewährung, die der Kreditwerber zu akzeptieren bereit ist, wie Gehaltszession, Bestellung eines Bürgen, Ausstellung eines Blankowechsels, Vereinbarung einer Folge des Zahlungsverzuges (z. B. eines Terminverlustes) sowie der Gesamtbetrag, den der Kreditwerber höchstens für den Kredit zurückzuzahlen gewillt ist (Bruttokreditbetrag und Gesamtbetrag der Kreditkosten, Abs. 6) enthalten sein;
- 5. durch den Kreditvermittlungsauftrag einer Privatperson darf der Personalkreditvermittler höchstens auf die Dauer von vier Wochen – gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die vom Kreditwerber für die Einräumung des Kredites nachzuweisenden Voraussetzungen (z. B. Bürgschaftserklärung, Gehaltsbestätigung) beim Personalkreditvermittler vorliegen – mit der Kreditvermittlung betraut werden;
- 6. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber als Gerichtsstand gemäß § 104 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden Streitigkeiten nur den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den durch den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand und hinsichtlich der die Kreditgewährung betreffenden Streitigkeiten nur den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand angeboten haben;
- 7. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber als Erfüllungsort (einschließlich des Zahlungsortes für Wechselverbindlichkeiten) hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden Streitigkeiten nur den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages und hinsichtlich der die Kreditgewährung betreffenden Streitigkeiten nur den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages angeboten haben;
- 8. der Kreditvermittlungsauftrag muß zur Gänze in ein und derselben Sprache abgefaßt sein.
(2) Wenn der Personalkreditvermittler an der Abfassung des Kreditvermittlungsauftrages (Abs. 1 Z. 1) mitwirkt, dann hat er dem Kreditwerber auf dessen Verlangen den Entwurf des abzuschließenden Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich auszufolgen; er hat ihm auch eine Gleichschrift des Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich zu übergeben.
(3) Unter der genauen Bezifferung der gewünschten Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) ist jener Betrag zu verstehen, der ohne Abzüge tatsächlich an den Kreditnehmer ausbezahlt wird (Nettokredit).
(4) Die genaue Bezifferung der gewünschten Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) darf durch den ausdrücklichen Zusatz ergänzt werden, daß der Kreditwerber mit der Vermittlung eines Kredites in einer geringeren Höhe als der genau bezifferten Höhe einverstanden ist; in diesem Falle ist jedoch die Kredithöhe, die zumindest vermittelt werden muß, genau zu beziffern.
(5) Bei Krediten, die nicht von Kreditinstituten gewährt werden, ist für die Berechnung des kontokorrentmäßigen Jahreszinssatzes (Abs. 1 Z. 4) folgende Formel anzuwenden, in der die vom Kreditgeber pro Monat verlangten Zinsen, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben Z, die Laufzeit des Kredites in Monaten durch die Buchstaben Lz und sämtliche Vergütungen, die für den Kredit zu leisten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen, Versicherungsprämien, Risikoprämien, Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben V bezeichnet sind:
(6) Bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Kreditkosten (Abs. 1 Z. 4) sind die Kreditvermittlungsprovision, die Kreditzinsen und alle sonstigen Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung zu leisten sind und nicht schon in den Kreditzinsen enthalten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen, Versicherungsspesen, Risikoprämien, Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren zu berücksichtigen.
(7) Der Personalkreditvermittler darf einen Kredit nur zu den im schriftlichen Kreditvermittlungsauftrag angeführten Bedingungen vermitteln.
(8) Eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber erfolgende Übersetzung des Kreditvermittlungsauftrages oder sonstiger damit im Zusammenhang stehender Schriftstücke in eine andere Sprache muß den gesamten Text des in Betracht kommenden Schriftstückes umfassen. Für diese Übersetzung dürfen dem Kreditwerber keine Kosten verrechnet werden.
Schlagworte
Gerichtsstandsvereinbarung, Vermittlungsauftrag, Prämie, Provision
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10006581
Dokumentnummer
NOR12075451
alte Dokumentnummer
N5198810245A
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