§ 5 Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2017

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2017 in Kraft. Vor diesem Datum ausgestellte Lichtbildausweise behalten solange weiterhin ihre Gültigkeit als nicht § 1 Abs. 3 zum Tragen kommt.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010, tritt mit Ablauf des 6. März 2017 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20009822

Dokumentnummer

NOR40191486

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