§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann, BGBl. Nr. 376/1990, treten unbeschadet mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bürokaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003143

Dokumentnummer

NOR40049136

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)