Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann, BGBl. Nr. 376/1990, treten unbeschadet mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bürokaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003143
Dokumentnummer
NOR40049136
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