Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhändler, BGBl. Nr. 375/1990, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Buchhändler ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchhändler entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel voll anzurechnen.
(4) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Musikalienhändler, BGBl. Nr. 382/1990, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(5 Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Musikalienhändler ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Musikalienhändler entsprechend der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel voll anzurechnen.
Schlagworte
Buchwirtschaft, Buchhandel
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003142
Dokumentnummer
NOR40049131
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