§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhändler, BGBl. Nr. 375/1990, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Buchhändler ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchhändler entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel voll anzurechnen.

(4) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Musikalienhändler, BGBl. Nr. 382/1990, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5 Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Musikalienhändler ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Musikalienhändler entsprechend der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel voll anzurechnen.

Schlagworte

Buchwirtschaft, Buchhandel

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003142

Dokumentnummer

NOR40049131

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