§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Lagerlogistik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 105/2001, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Lagerlogistik ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Lagerlogistik entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lagerlogistik entsprechend dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003161

Dokumentnummer

NOR40049222

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