§ 5.
Im Rahmen des Ausbildungsversuchs dürfen in jedem der im § 4 angeführten Lehrberufe in jedem Kalenderjahr jedenfalls acht, höchstens aber so viele Lehrlinge in die fachliche Ausbildung und Verwendung neu eintreten, wie es der durch fünf geteilten Zahl der in dem betreffenden Lehrberuf im vorangegangenen Kalenderjahr für das erste Lehrjahr abgeschlossenen Lehrverträge entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12075226
alte Dokumentnummer
N51987192510
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