§ 5 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 5.

Im Rahmen des Ausbildungsversuchs dürfen in jedem der im § 4 angeführten Lehrberufe in jedem Kalenderjahr jedenfalls acht, höchstens aber so viele Lehrlinge in die fachliche Ausbildung und Verwendung neu eintreten, wie es der durch fünf geteilten Zahl der in dem betreffenden Lehrberuf im vorangegangenen Kalenderjahr für das erste Lehrjahr abgeschlossenen Lehrverträge entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075226

alte Dokumentnummer

N51987192510

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