§ 5 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Leitung des Ausbildungslehrganges

§ 5.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichten.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Leiter des Ausbildungslehrganges ist gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission, sein Stellvertreter ist auch stellvertretender Vorsitzender der Prüfungskommission.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges werden vom Leiter des Ausbildungslehrganges bestellt.

(4) Die Vortragenden und Prüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

(5) Die Vortragenden für die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Gegenstände müssen ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Die Prüfer für den Gegenstand „Theoretische Grundlagen psychologischer Arbeit mit Studierenden“ müssen klinische Psychologen und die Prüfer für den Gegenstand „Theoretische Grundlagen psychotherapeutischer Arbeit mit Studierenden“ müssen Psychotherapeuten sein.

(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges und der Prüfung für den Studentenberatungsdienst verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzusorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106893

alte Dokumentnummer

N6199317366L

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