§ 5.
(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang können auch sonstige Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten für die Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Studentenberatungsdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097642
alte Dokumentnummer
N61975108690
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