§ 5.
(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Bundeszollinspektors betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind
- 1. die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen und technischen Grundlagen,
- 2. sonstige den grenzüberschreitenden Verkehr betreffende Vorschriften vorzutragen.
(5) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.
Schlagworte
Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008278
Dokumentnummer
NOR12096444
alte Dokumentnummer
N61973105320
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