§ 5 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 5.

(1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt einem Lehrgangsleiter.

(2) Der Lehrgangsleiter, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, ist vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

(3) Dem Lehrgangsleiter obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 2 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik zulässig.

(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien vorzusorgen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096831

alte Dokumentnummer

N61974107480

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