Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung
§ 5.
(1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist schriftlich, mündlich und nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage 1 auch praktisch abzulegen.
(2) Die Unteroffiziersfachprüfung umfaßt die in der Anlage 1 bei den einzelnen Waffengattungen (Fachrichtungen) genannten Gegenstände, in denen der Unteroffiziersanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausgebildet wurde.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096066
alte Dokumentnummer
N61970104190
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