§ 5 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Vom Verkauf und von der Verwahrung ausgeschlossene Sachen.

§ 5.

Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf oder zur Verwahrung in der Auktionshalle sind:

  1. a) feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden,
  2. b) Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
  3. c) verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
  4. d) Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume der Auktionshalle nicht ausreichen,
  5. e) dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
  6. f) Tiere und Pflanzen,
  7. g) Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Versteigerung, Aufbewahrung, Veräußerung, feuergefährlich, schmutzig

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026953

alte Dokumentnummer

N2196218569R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)