ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Vom Verkauf und von der Verwahrung ausgeschlossene Sachen.
§ 5.
Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf oder zur Verwahrung in der Auktionshalle sind:
- a) feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden,
- b) Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
- c) verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
- d) Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume der Auktionshalle nicht ausreichen,
- e) dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
- f) Tiere und Pflanzen,
- g) Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Versteigerung, Aufbewahrung, Veräußerung, feuergefährlich, schmutzig
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026953
alte Dokumentnummer
N2196218569R
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