§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1987

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)

§ 5.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Schlagworte

Windbruch

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004529

Dokumentnummer

NOR12049293

alte Dokumentnummer

N31987189640

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