§ 5.
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei gesonderten Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Schlagworte
Windbruch
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10004376
Dokumentnummer
NOR12047891
alte Dokumentnummer
N3198311452P
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