§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.1981

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 - 31. 12. 1981 (§ 1 BGBl. Nr. 266/1981)

§ 5.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Schlagworte

Windbruch

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004330

Dokumentnummer

NOR12047396

alte Dokumentnummer

N3198111418P

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