Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)
§ 5.
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden, wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch, und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Schlagworte
Windbruch
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004284
Dokumentnummer
NOR12046897
alte Dokumentnummer
N3197911461P
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