Bezugszeitraum: 1. 1. 1976 - 31. 12. 1977 (§ 1 BGBl. Nr. 143/1977)
§ 5.
Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1) abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten Einkünfte angefallen sind. Soweit solche Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004247
Dokumentnummer
NOR12046607
alte Dokumentnummer
N3197711426P
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