§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1976

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 5.

Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1) abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten Einkünfte angefallen sind. Soweit solche Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004227

Dokumentnummer

NOR12046428

alte Dokumentnummer

N3197611434P

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