§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1974

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12 1976 (§ 11 BGBl. Nr. 790/1974) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

2. Abschnitt

Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5.

(1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Schlagworte

Nichtbuchführungspflichtiger

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004166

Dokumentnummer

NOR12045936

alte Dokumentnummer

N3197410395Q

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