Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12 1976 (§ 11 BGBl. Nr. 790/1974) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1961.
2. Abschnitt
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5.
(1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1961.
Schlagworte
Nichtbuchführungspflichtiger
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004166
Dokumentnummer
NOR12045936
alte Dokumentnummer
N3197410395Q
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