§ 5 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1989

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik

§ 5

(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:

  1. 1. in Deutsch,
  2. 2. in Mathematik.

    Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über

  1. 1. eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
  2. 2. grammatikalische Grundkenntnisse und
  3. 3. entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit verfügt.

    Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen ist.

(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der

  1. 1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
  2. 2. Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,
  3. 3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
  4. 4. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.

    Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

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