Bestätigungen
§ 5.
Für den Tag des Diensteintrittes beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Rechtsdienstes der Fürstlichen Regierung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20002868
Dokumentnummer
NOR40043650
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