§ 5.
Fremden, denen gemäß den §§ 1 bis 3 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde und die über eine Bestätigung des Bundeslandes ihres Aufenthaltes verfügen, daß ihnen auf Grund individueller Umstände aus humanitären Gründen eine Rückkehr in den Kosovo vor dem 15. November 1999 nicht zugemutet werden konnte, kommt bis zum 31. Juli 2000 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10006103
Dokumentnummer
NOR40002219
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)