zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 5.
Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§. 27, leg. c), hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im Einvernehmen mit der Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der Amtssitz der betreffenden Cultusgemeinde gelegen ist, auszusprechen.
Schlagworte
Kultuszweck, Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10009178
Dokumentnummer
NOR40007268
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