§ 5 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1897

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 5.

Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§. 27, leg. c), hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im Einvernehmen mit der Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der Amtssitz der betreffenden Cultusgemeinde gelegen ist, auszusprechen.

Schlagworte

Kultuszweck, Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009178

Dokumentnummer

NOR40007268

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)