§ 5 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 5

Wenn auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine Cultusgemeinde oder ein Cultusverband (§. 3, Z 1) in dem bisherigen Bestande aufgelöst wird, oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt, ist im Verwaltungswege eine Entscheidung über das Vermögen (Activen und Passiven) derselben zu treffen.

In der Regel hat dieses Vermögen auf jene neuconstituierte Cultusgemeinde überzugehen, in deren Sprengel der Sitz der früheren gelegen ist. Doch kann im Verwaltungswege, wenn das Gebiet der bestandenen Cultusvereinigung nunmehr in zwei oder mehrere Sprengel vertheilt ist, eine den Verhältnissen rechnungtragende Theilung des Vermögens getroffen werden. Hiebei ist an dem Grundsatze festzuhalten, dass bestehende gottesdienstliche Anstalten ihrer Widmung nicht entzogen werden.

In keinem Falle darf jedoch durch obige Verfügungen stiftungsmäßigen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Bestimmungen Abbruch geschehen.

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