§ 5.
(1) Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag.(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)
(2) Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung zu stellen.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen sind weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine im Auftrag der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen. Desgleichen trägt die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über handelspolitische Angelegenheiten anfallen.(BGBl. Nr. 151/1976, Art. I; BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)
(4) Die für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung des in Stempelmarken entrichteten Beitrags notwendigen Daten sind der amtlichen Außenhandelsstatistik zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12048374
alte Dokumentnummer
N3198422152S
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