Konformitätsvermutung, harmonisierte Europäische Normen, österreichische Normen und technische Spezifikationen
§ 5
(1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II beigefügt worden ist, werden als grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge – konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), einschließlich mit den im § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) festgelegten zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren, angesehen.
(2) Entspricht eine österreichische Norm, deren österreichische Fundstelle (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM etc.) im Anhang XVI angeführt ist und mit der eine harmonisierte Europäische Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird
- bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen, oder
- bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge davon ausgegangen, dass sie es Aufzügen, in denen sie sachgemäß eingebaut sind, ermöglichen, den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu genügen.
(3) Anhang XVII enthält ein Verzeichnis der bestehenden österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, die in Ermangelung entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind und bei deren Anwendung gundsätzlich – d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge – davon ausgegangen wird, dass damit die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sachgerecht umgesetzt werden.
(4) Änderungen des Anhangs XVI erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Veröffentlichungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Änderungen des Anhangs XVII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt, insbesondere auf Grundlage entsprechender Mitteilungen der zuständigen Komitees oder Fachausschüsse der österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE).
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